Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Januar 2009 - Az. 36 F 439/08 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die - volljährige - Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater für die Zeit seit Juli 2008 und fortlaufend für den Besuch der Fachoberschule mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife nach vorangegangenem Abschluss einer Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau. Die Antragstellerin beabsichtigt sodann die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich der Gastronomie und Hotelmanagement. Der Antragsgegner ist diesen Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten.
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