OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2009
9 WF 90/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2014
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 439/08

Umfang des Ausbildungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 9 WF 90/09

DRsp Nr. 2009/14821

Umfang des Ausbildungsunterhalts

Hat ein Kind nach der Erlangung des Realschuldabschlusses zunächst eine Lehre und dann die Fachoberschule absolviert, so besteht kein Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Finanzierung eines Studiums an einer Fachhochschule.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Januar 2009 - Az. 36 F 439/08 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe:

1. Die - volljährige - Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater für die Zeit seit Juli 2008 und fortlaufend für den Besuch der Fachoberschule mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife nach vorangegangenem Abschluss einer Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau. Die Antragstellerin beabsichtigt sodann die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich der Gastronomie und Hotelmanagement. Der Antragsgegner ist diesen Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten.