OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2012
II-3 UF 97/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2012, 367
FamRB 2013, 134
FamRZ 2012, 1654
Vorinstanzen:
LG Duisburg-Hamborn, vom 13.03.2012

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als Mehrbedarf eines studierenden Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen II-3 UF 97/12

DRsp Nr. 2012/14765

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als Mehrbedarf eines studierenden Kindes

Studierendenschafts- und Sozialbeiträge sind nicht Mehrbedarf, sondern aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 13.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Sein Verfahrenskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Beschwerdewert: 620,73 € (3 x 206,91 €). Auf diesen Wert wird von Amts wegen auch der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens abgeändert.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Studierendenschafts- und Sozialbeiträgen in Höhe von 206,91 € pro Semester gegen seinen Vater, den Antragsgegner, zurückgewiesen, weil es sich dabei nicht um Mehrbedarf handelt, sondern diese Beiträge aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen sind.