OLG Koblenz - Urteil vom 28.02.2000
13 UF 566/99
Normen:
BGB § 1601 § 1611 Abs. 1, BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 202
OLGReport-Koblenz 2000, 513
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 622/98

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Kontaktverweigerung

OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 13 UF 566/99

DRsp Nr. 2000/6683

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Kontaktverweigerung

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Abbruch des Gymnasiums, KFZ-Lehre und Besuch der Fachoberschule Technik ein Unterhaltsanspruch für ein Studium der Sozialpädagogik besteht.2. Die Ablehnung einer persönlichen Kontaktaufnahme des volljährigen Kindes zum Vater hat für sich allein keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1611 Abs. 1 BGB zur Folge.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1611 Abs. 1, BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt er lebt. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

Im Jahr 1994 musste der Kläger das Gymnasium nach dem Scheitern in der 10. Klasse ohne Erreichen des Klassenziels, allerdings mit Berufsreife verlassen. Im Anschluss hat er in der Zeit vom 01.08.1994 bis 31.01.1998 eine Lehre zum Kfz-Mechaniker absolviert und die Gesellenprüfung mit "Befriedigend" abgelegt, wodurch er die Mittlere Reife erlangt hat. Seit dem 31.08.1998 besuchte er die Fachoberschule "Technik" in die er am 23.06.1999 mit dem Fachabitur abschloss.