Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 08.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bottrop wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des am ##.##.2010 geborenen beteiligten Kindes. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Kindesmutter allein zu.
Der Antragsteller, der zwischenzeitlich inhaftiert war, hat seit längerer Zeit keinen Umgang mit dem Kind.
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