OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2015
2 WF 191/15
Normen:
BGB § 1686 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 15
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 316/13

Umfang des Auskunftsanspruchs eines Elternteils nach Versagung des Umgangsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 2 WF 191/15

DRsp Nr. 2016/3032

Umfang des Auskunftsanspruchs eines Elternteils nach Versagung des Umgangsrechts

1. Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.2. Dafür genügt noch nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 08.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bottrop wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1686 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des am ##.##.2010 geborenen beteiligten Kindes. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Kindesmutter allein zu.

Der Antragsteller, der zwischenzeitlich inhaftiert war, hat seit längerer Zeit keinen Umgang mit dem Kind.