OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.10.2017
6 WF 204/17
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; BGB § 1379 Abs. 1 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 326/17

Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 6 WF 204/17

DRsp Nr. 2018/16104

Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat ein Ehegatte keinen Anspruch auf Auskunft über die Versicherungssumme 1914 betreffend ein Grundstück.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; BGB § 1379 Abs. 1 S. 3; BGB § 242;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Stufenantrags einen Ausgleich des Zugewinns aus der bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten. Der Antragsgegner hat vorgerichtlich Auskunft zu den jeweiligen Stichtagen erteilt, aus der hervorgeht, dass er Eigentümer zweier Immobilien ist. Die Antragstellerin verlangt noch ergänzende Auskunft zu den Versicherungssummen ... (Stammversicherungssumme) für die Immobilien sowie die Vorlage der Brandversicherungsurkunden oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers als Beleg.

Ein Anspruch auf Mitteilung der Versicherungssumme ... für die Immobilien ergibt sich nicht aus § 1379 Abs. Satz 1 .