OLG Thüringen - Beschluss vom 04.09.2017
1 UF 432/16
Normen:
BGB § 260 Abs. 2; BGB § 1374; BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 1567;
Vorinstanzen:
AG Jena, - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 829/14

Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des ZugewinnausgleichsAnspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 1 UF 432/16

DRsp Nr. 2017/15442

Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, jedoch ist der Auskunftsanspruch - auch im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB - strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne zu fixieren. Wer ein positives Anfangsvermögen geltend macht, muss dessen Bestand beweisen. Ebenso muss bewiesen werden, dass Verbindlichkeiten nicht bestehen. Beweisbedürftig sind nur Umstände, die konkret streitig sind.

1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 68 Abs. 2 Satz 3, 117 Abs. 3 FamFG).

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2017.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2; BGB § 1374; BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 1567;

Gründe:

I.