OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2010
10 UF 47/09
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 1375;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 568
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 713/04

Umfang des Auskunftsanspruchs über Anfangs- und Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 10 UF 47/09

DRsp Nr. 2010/17229

Umfang des Auskunftsanspruchs über Anfangs- und Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

1. Die Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB erstreckt sich auch auf illoyale Vermögensminderungen als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. 2. Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht der Vortrag konkreter Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahelegen, aus. Danach kann auch Auskunft über den Verbleib von Beständen von Depots und Forderungen verlangt werden.

Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der ... Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D... Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm