KG - Beschluss vom 13.12.2018
13 UF 155/17
Normen:
FamGKg § 42 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 2031/14

Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung der EhegattenGegenstandswert des Auskunftsanspruchs zum Trennungsvermögen

KG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 13 UF 155/17

DRsp Nr. 2019/535

Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung der Ehegatten Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs zum Trennungsvermögen

1. Zum Verlangen nach Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn die Trennung der Ehegatten nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen wurde, sondern schleichend eingetreten ist und die Ehegatten sich immer mehr voneinander entfernt haben. 2. Wenn Auskunft zum Trennungsvermögen gefordert wird, ohne dass weitere Wertangaben möglich wären, kann auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG zurückgegriffen werden.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19. Juli 2017 erlassenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 2031/14 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 5.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKg § 42 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, im Wege des Stufenantrages Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungstag erteilen zu müssen.