BGH - Urteil vom 10.10.2014
V ZR 315/13
Normen:
WEG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
IWR 2015, 50
JZ 2015, 67
MietRB 2015, 46
NJW 2014, 6
NJW-Spezial 2015, 130
NotBZ 2015, 231
ZMR 2015, 12
ZWE 2015, 116
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen C 17/12
LG Hamburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 32/13

Umfang des Belastungsverbots bei Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 10.10.2014 - Aktenzeichen V ZR 315/13

DRsp Nr. 2015/21217

Umfang des Belastungsverbots bei Wohnungseigentümern

a) Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiellrechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 27. November 2013 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 12. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 2012 zu TOP 2 unwirksam ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1;

Tatbestand