AG Diez, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 186/04
LG Koblenz, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 71/18
Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands; Staatskasse als Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten; Betreuter bei vorhandenem verwertbarem Vermögen kostenverantwortlich
BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen XII ZB 106/18
DRsp Nr. 2021/13221
Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands; Staatskasse als Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten; Betreuter bei vorhandenem verwertbarem Vermögen kostenverantwortlich
a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620).b) Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
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