I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Königstein und die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Umgangsverfahren hinsichtlich seiner aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C. (geb. 1995) und O. (geb. 1997). Nach Erledigung des Ausgangsbegehrens hat der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die Gerichte seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt haben.
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