OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2014
21 W 47/14
Normen:
BGB § 1371;
Fundstellen:
ZEV 2015, 158
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 501 VI 4115/13

Umfang des Ehegattenerbrechts bei Scheidung nach deutschem Recht und einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 21 W 47/14

DRsp Nr. 2015/476

Umfang des Ehegattenerbrechts bei Scheidung nach deutschem Recht und einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

1. Beurteilt sich die Erbfolge beim Tod eines Ehegatten nach griechischem Recht, so erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel und die Abkömmlinge des Erblassers daneben jeweils zu gleichen Teilen. 2. Dieser Erbteil erhöht sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel, wenn die Ehegatten in Deutschland gelebt haben und daher deutsches Güterrecht anzuwenden ist.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2014 abgeändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens einschließlich der für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.750 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1371;

Gründe:

I.