Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2014 abgeändert.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens einschließlich der für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.750 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|