BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 458/15
Normen:
BGB § 1903 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 78
FamRZ 2017, 474
FuR 2017, 198
MDR 2017, 211
NJW 2017, 890
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 214/13
LG München II, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5891/14

Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers in Vermögensangelegenheiten bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 458/15

DRsp Nr. 2017/1051

Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers in Vermögensangelegenheiten bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

a) Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens - wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika - betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).b) Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 28. August 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.