Der Kläger erlitt am 24. April 1974 zusammen mit seiner (am 13. Juli 1929 geborenen) Ehefrau einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen diese wenige Tage später verstarb. Die Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer zu 9/10 ist außer Streit. Der Kläger, von Beruf Trainer des Deutschen Sportbundes für Volleyball, war zunächst über sechs Monate dienstunfähig; seit Mitte November 1974 hat ihn der Volleyball-Verband als hauptberuflichen Sportwart mit der organisatorisch-technischen Leitung des Verbandes betraut. Einen Verdienstausfall hat er nicht erlitten.
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