BGH - Urteil vom 20.05.1980
VI ZR 202/78
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 845 ;
Fundstellen:
BGHZ 77, 157
DAR 1980, 338
DB 1980, 2285
DRsp I(165)126a
ES Kfz-Schaden M-2/30
ES Kfz-Schaden M-3/4C
FamRZ 1980, 776
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 7
LSK-FamR/Fischer, § 1356 BGB LS 4
LSK-FamR/Fischer, § 1356 BGB LS 8
MDR 1980, 924
NJW 1980, 2196
VRS 59, 177
VersR 1980, 921
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 05.07.1978
LG Mannheim,

Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

BGH, Urteil vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VI ZR 202/78

DRsp Nr. 1994/5148

Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

»Der hinterbliebene Ehegatte kann einen Ersatzanspruch wegen der "Dienste", die ihm durch die Tötung seines Ehegatten entgangen sind, nicht auf § 845 BGB, sondern nur auf § 844 Abs. 2 BGB stützen, also nur dann, wenn ihm dessen Mitarbeit in seinem Beruf oder Geschäft als Unterhalt geschuldet war.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 845 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 24. April 1974 zusammen mit seiner (am 13. Juli 1929 geborenen) Ehefrau einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen diese wenige Tage später verstarb. Die Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer zu 9/10 ist außer Streit. Der Kläger, von Beruf Trainer des Deutschen Sportbundes für Volleyball, war zunächst über sechs Monate dienstunfähig; seit Mitte November 1974 hat ihn der Volleyball-Verband als hauptberuflichen Sportwart mit der organisatorisch-technischen Leitung des Verbandes betraut. Einen Verdienstausfall hat er nicht erlitten.