OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.09.2008
6 WF 115/08
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 3; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AGS 2009, 126
DÖV 2009, 216
FamRZ 2009, 716
OLGReport-Zweibrücken 2009, 119
Rpfleger 2009, 88
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 477/01

Umfang des Erstattungsanspruches des mehrere Streitgenossen vertretenden und einem von ihnen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 6 WF 115/08

DRsp Nr. 2008/23995

Umfang des Erstattungsanspruches des mehrere Streitgenossen vertretenden und einem von ihnen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt worden, so kann er die Staatskasse wegen der vollen auf diesen Streitgenossen entfallenden Kosten in Anspruch nehmen.

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim vom 12. Februar 2002 wieder hergestellt.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 128 Abs. 5 BRAGO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 360,61 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 3; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.