OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2014
10 UF 257/13
Normen:
BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 87/13

Umfang des Formerfordernisses für Grundstücksveräußerungsverträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 10 UF 257/13

DRsp Nr. 2015/5

Umfang des Formerfordernisses für Grundstücksveräußerungsverträge

Abänderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrages, die zeitlich der Auflassung nachfolgen, sind nicht formbedürftig. Denn die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung ist mit der Auflassung in vollem Umfang erfüllt und besteht daher nach erklärter Auflassung nicht mehr.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Oktober 2013 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 10.424,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18. Juli 2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsteller zu 17 Prozent und der Antragsgegnerin zu 83 Prozent auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.424,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 311b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt von seiner früheren Ehefrau, der Antragsgegnerin, Zahlung eines Ausgleichsbetrages im Hinblick auf zwei schriftliche Vereinbarungen.