OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2018
8 WF 81/18
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2019, 48
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 655/16

Umfang des für die Prozessführung einzusetzenden Vermögens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 8 WF 81/18

DRsp Nr. 2018/14810

Umfang des für die Prozessführung einzusetzenden Vermögens

Erworbenes Vermögen ist bei der Anordnung von Zahlungen auf die Verfahrenskosten nicht zu berücksichtigen, wenn es für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Dies ist etwa der Fall bei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem notwendigen Umzug eines Ehepartners aus der Ehewohnung wie etwa Kosten des Umzugs, einer Küche und der für eine Mietwohnung zu zahlenden Kaution.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Familiengericht - vom 28.03.2018 (Az.: 11 F 655/16) aufgehoben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.