Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin über Vermögen verfügt hat, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
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