OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2014
11-14 WF 219/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 285/14

Umfang des für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 11-14 WF 219/14

DRsp Nr. 2015/13327

Umfang des für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Die Antragstellerin im Unterhaltsprozess ist verpflichtet, eine frei werdende Festgeldanlage für die Kosten des in Zukunft zu führenden Verfahrens einzusetzen, wenn sich zum Zeitpunkt des Freiwerdens bereits abzeichnet, dass sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen wird. 2. Aufwendungen für Führerschein, Autokauf, Autoversicherung Urlaub sind nicht als zwingend notwendig, sondern leichtfertig anzusehen mit der Folge, dass sie sich so behandeln lassen muss, als stünde ihr der Betrag noch zur Verfügung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin über Vermögen verfügt hat, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.