Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 21.2.2018 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.311,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.311,75 € festgesetzt.
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