OLG Bremen - Beschluss vom 26.10.2018
4 UF 39/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 826;
Fundstellen:
FamRB 2019, 134
FamRZ 2019, 434
FuR 2019, 168
NJW-RR 2019, 200
NZG 2019, 800
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 4064/17

Umfang des Geltungsbereichs einer Abgeltungsklausel in einem Scheidungsfolgenvergleich

OLG Bremen, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 4 UF 39/18

DRsp Nr. 2018/15923

Umfang des Geltungsbereichs einer Abgeltungsklausel in einem Scheidungsfolgenvergleich

1. Eine in einem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel, die vorsieht, dass mit Zahlung eines vereinbarten Betrages sämtliche - auch unbekannte - wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Trennung und Beendigung der Ehe abgegolten sein sollen, erfasst allein die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche. 2. Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 21.2.2018 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.311,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.311,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 826;