OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2020
6 UF 237/19
Normen:
FamFG § 238 Abs 3; BGB § 1610 Abs 1; BGB § 1612 Abs 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1916
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1142/19

Umfang des KindesunterhaltsAnspruch eines Kindes auf eine angemessene KrankenversicherungZulässigkeit der Verweisung auf die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 6 UF 237/19

DRsp Nr. 2020/15958

Umfang des Kindesunterhalts Anspruch eines Kindes auf eine angemessene Krankenversicherung Zulässigkeit der Verweisung auf die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils

Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf eine angemessene Krankenversicherung zählt zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. 2. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB im Einzelfall auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. 3. Eine für die Unterhaltsbemessung des Kindes von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 5.12.2013 (…/13) wird zu Ziffer 2 der Beschlussformel dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2019 nicht verpflichtet ist, die Kosten der privaten Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin zu zahlen.