OLG Celle - Beschluss vom 12.04.2016
10 UF 313/15
Normen:
BGB § 1579 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 296
FuR 2016, 3
FuR 2016, 720
NJW 2016, 2194
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 313/15
AG Uelzen, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 1299/11

Umfang des nachehelichen UnterhaltsanspruchsAusgleich von ehebedingten Nachteilen beim Bezug einer befristeten Arbeitsunfähigkeitsrente

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 10 UF 313/15

DRsp Nr. 2016/8892

Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs Ausgleich von ehebedingten Nachteilen beim Bezug einer befristeten Arbeitsunfähigkeitsrente

Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 27. November 2015 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Säumnisbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 4. November 2014 wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 243 FamFG).

Normenkette:

BGB § 1579 Abs. 1;

Gründe:

I.