1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 27. November 2015 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Säumnisbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 4. November 2014 wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 243 FamFG).
I.
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