OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2017
13 UF 190/16
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 774/15
AG Warendorf, vom 01.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 367/91

Umfang des nachehelichen UnterhaltsanspruchsBegriff des ehebedingten Nachteils

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 13 UF 190/16

DRsp Nr. 2018/12782

Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs Begriff des ehebedingten Nachteils

1. Eine psychische Erkrankung, die durch eine Ehekrise ausgelöst worden oder jedenfalls während dieser aufgetreten ist, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil i.S. von § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Liegen ehebedingte Nachteile nicht vor, so kommt eine unbefristete Verpflichtung eines Ehegatten auf unbefristete nacheheliche Unterhaltszahlung nicht in Betracht. 3. Bei einer nachträglichen Befristung des nachehelichen Unterhalts ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte inzwischen seit mehr als 20 Jahren nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen erbracht und auch seit längerem keine Versuche mehr unternommen hat, die Unterhaltspflicht zu reduzieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der am 27.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf abgeändert.

Die in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F 367/91) titulierte Unterhaltsverpflichtung wird befristet bis einschließlich dem 31.12.2016.

Der weitergehende Antrag des Antragsgegners bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.