I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seinen Antrag auf Abänderung einer umgangsrechtlichen Entscheidung hin ein Beweisbeschluss über die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine Prozessfähigkeit verfügt worden ist.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer minderjährigen Tochter, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Ausgangspunkt für das hier gegenständliche Verfahren bildet eine Entscheidung des Amtsgerichts Viersen vom 23. Dezember 2003, nach der beiden Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde. Gleichzeitig regelte dieser Beschluss auch das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter.
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