BVerfG - Beschluß vom 29.11.2005
1 BvR 1542/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - 9 UF 39/05 - 9 WF 46/05 - 6.6.2005,
AG Viersen, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 167/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1542/05

DRsp Nr. 2005/20937

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Es verstößt gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren, wenn in einem Verfahren betreffend den Umgang eines Vaters mit seinem Kind nach Entziehung des Sorgerechts ohne dessen Anhörung die psychiatrische Begutachtung zur Feststellung der Prozessfähigkeit angeordnet wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seinen Antrag auf Abänderung einer umgangsrechtlichen Entscheidung hin ein Beweisbeschluss über die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine Prozessfähigkeit verfügt worden ist.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer minderjährigen Tochter, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Ausgangspunkt für das hier gegenständliche Verfahren bildet eine Entscheidung des Amtsgerichts Viersen vom 23. Dezember 2003, nach der beiden Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde. Gleichzeitig regelte dieser Beschluss auch das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter.