BVerfG - Beschluss vom 12.12.2007
1 BvR 61/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 216/04
OLG Naumburg, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 216/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: im Falle einer Klage auf nachehelichen Unterhalt

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 61/05

DRsp Nr. 2008/1889

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: im Falle einer Klage auf nachehelichen Unterhalt

Das rechtliche Gehör in einem Zivilprozess ist verletzt, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung der Berufung gegen ein eine Unterhaltsklage abweisendes Urteil zurückweist und sich dabei in den Gründen mit dem für die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils angeführten Sachvortrag der Klägerin auseinandersetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Berufungsverfahren.