OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2017
I-11 U 32/15
Normen:
ZPO § 771; BGB § 1362 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 346/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen I-11 U 32/15

DRsp Nr. 2017/11054

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das Gericht ist nicht gehalten, einer Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz einzuräumen, wenn dieser lediglich wiederholten Sachvortrag enthält.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 771; BGB § 1362 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die von den Beklagten aus einem gegen ihren Ehemann gerichteten Arrestbefehl betriebene Zwangsvollstreckung in das Kunstwerk "....." des Künstlers A unter Berufung auf ihr vermeintliches Eigentum, hilfsweise Anwartschaftsrecht an dem Kunstwerk. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2.