OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.07.2012
6 WF 356/12
Normen:
ZPO § 572;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 225/11 VKH1 - 25.4.2012,

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anforderungen an die Berücksichtigung von neuen Entwicklungen und Ereignissen im Nichtabhilfeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 6 WF 356/12

DRsp Nr. 2012/16652

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anforderungen an die Berücksichtigung von neuen Entwicklungen und Ereignissen im Nichtabhilfeverfahren

Eine Abhilfeentscheidung muss bis zu ihrer Entäußerung aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichtes neuen Entwicklungen und Ereignissen, insbesondere zwischenzeitlichem Vortrag eines Beteiligten, angepasst werden. Für die Annahme solcher Entäußerung ist erforderlich, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 25. April 2012 - 8 F 225/11 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 572;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragsteller hat - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.