BVerfG - Beschluss vom 20.10.2008
1 BvR 291/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;
Fundstellen:
FamRB 2009, 39
FamRZ 2009, 106
NJW 2009, 138
ZEV 2009, 44
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVI 9a/03
AG Düsseldorf, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVI 9/03

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Beteiligung leiblicher Kinder an durch die Eltern vorgenommenen Adoptionen

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 291/06

DRsp Nr. 2008/21704

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Beteiligung leiblicher Kinder an durch die Eltern vorgenommenen Adoptionen

Der Anspruch eines leiblichen Kindes auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn es an Verfahren der Erwachsenenadoption durch ihre Eltern nicht beteiligt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Adoption der Brüder K. durch ihren leiblichen Vater.

1. Die Beschwerdeführerin ist das leibliche Kind des am 16. September 2005 verstorbenen Dr. G. Die Ehe der Eltern wurde 1961 geschieden. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche erhielt die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, dass ihr Vater die leiblichen Kinder seiner späteren Ehefrau im Wege der Erwachsenenadoption angenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde an beiden Adoptionsverfahren nicht beteiligt.

Die Ausgangsakten wurden beigezogen. Die Adoptionen durch Beschluss vom 10. Februar 2004 - 95 XVI 9a/03 - und durch Beschluss vom 21. August 2003 - 95 XVI 9/03 - erfolgten gemäß §§ 1767, 1772 BGB.