BGH - Versäumnisurteil vom 10.12.2008
XII ZR 108/05
Normen:
RVG § 18; RVG § 25 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 143
FamRZ 2009, 495
FuR 2009, 203
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 292/03
AG Freiburg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 49/02

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage ausländischer Steuerbescheide

BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen XII ZR 108/05

DRsp Nr. 2009/2904

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage ausländischer Steuerbescheide

1. Das Übergehen von Parteivortrag ist nicht zu beanstanden, wenn es nicht entscheidungserheblich ist. 2. Wird nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe ein Zugewinnausgleich geltend gemacht und zunächst mit einer entsprechenden Klage Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt, und wird weiterhin die beklagte Partei zu einer ihr nicht möglichen Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden verurteilt, dann ist bei der Bemessung der Beschwer dieser Partei der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren.

Tenor:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

RVG § 18; RVG § 25 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2;

Tatbestand: