BVerfG - Beschluss vom 17.06.2006
1 BvR 618/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 146/95

Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 618/96

DRsp Nr. 2007/2205

Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren betreffend den Zugewinnausgleich ist verletzt, wenn das Oberlandesgericht die Berechnung des Zugewinns auf eine von dem Vortrag der Parteien und vorliegenden Sachverständigengutachten abweichende Beteiligung des zu scheidenden Ehemanns am Wert einer Arztpraxis stützt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

I. 1. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 14. August 1995 geschieden. Im Verbund mit der Scheidung sprach das Amtsgericht der Beschwerdeführerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 112.170,20 DM zu. Wesentlicher Streitpunkt im Verfahren über den Zugewinnausgleich war die Bewertung eines hälftigen Anteils des Ehemannes der Beschwerdeführerin an einer Arztpraxis. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf ein vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches den Anteil des Ehemannes an der Arztpraxis mit 255.625 DM bewertet hatte.