I. Die Parteien haben am ... 1997 die Ehe geschlossen (Bl. 6 d. A.), aus der das minderjährige Kind L... K..., geb. am ... 1998 (Bl. 7 d. A.), hervorgegangen ist. Sie leben seit September 2002 voneinander getrennt.
Anlässlich ihrer Eheschließung schlossen die Parteien unter dem 3. April 1997 eine notarielle Vereinbarung (Notar ..., Urkundenrolle Nr. 79/1997, Bl. 9 ff. d. A.), deren § 2 wie folgt lautet:
Ein Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|