OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2005
9 UF 240/04
Normen:
BGB § 138 § 242 § 1408 Abs. 2 § 1587o ; FGG § 12 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 621a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 129
OLGReport-Brandenburg 2006, 19
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 168/03

Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 9 UF 240/04

DRsp Nr. 2008/14182

Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

»1. Begründet das Gericht nicht, weshalb es den Versorgungsausgleich entgegen einem durch die Parteien vereinbarten Ausschluss nicht ausschließt, so liegt ein schwerer, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensmangel vor. 2. Zur Amtsermittlungspflicht aus § 12 FGG, soweit ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches aufgrund einer Parteivereinbarung vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 1408 Abs. 2 § 1587o ; FGG § 12 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 621a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am ... 1997 die Ehe geschlossen (Bl. 6 d. A.), aus der das minderjährige Kind L... K..., geb. am ... 1998 (Bl. 7 d. A.), hervorgegangen ist. Sie leben seit September 2002 voneinander getrennt.

Anlässlich ihrer Eheschließung schlossen die Parteien unter dem 3. April 1997 eine notarielle Vereinbarung (Notar ..., Urkundenrolle Nr. 79/1997, Bl. 9 ff. d. A.), deren § 2 wie folgt lautet:

Ein Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.