OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2014
5 UF 125/14
Normen:
FamFG § 67; FamFG § 68;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 391/13

Umfang des Rechtsmittelverzichts gegen einen Scheidungsbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 5 UF 125/14

DRsp Nr. 2015/9138

Umfang des Rechtsmittelverzichts gegen einen Scheidungsbeschluss

Haben die Beteiligten Rechtsmittelverzicht gegen den "soeben verkündeten Scheidungsbeschluss" erklärt, so umfasst dies nicht nur den Ausspruch der Scheidung, sondern auch gleichzeitig ergangene Entscheidungen im Scheidungsverbund.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird auf 2.880,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 67; FamFG § 68;

Gründe

I.

Im Termin vom 04.06.2014, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden zwei Rechte des Antragstellers bei der O GmbH und ein Recht bei der C VVaG nicht ausgeglichen, da deren Auskünfte erst am 10.06.2014 bei Gericht eingingen.

Nach Verkündung des Beschlusses erklärten die Beteiligten und ihre Anwälte ausweislich des Protokolls vom 04.06.2014 übereinstimmend:

"Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf die Rechte aus § 147 FamFG gegen den soeben verkündeten Scheidungsbeschluss, sowie auf Absetzung von Gründen, soweit möglich."