Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die ihm im Grundprozeß Landgericht Leipzig 2 O 563/96 entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten, weil der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 i) ARB 75, auf den sich die Beklagte ausschließlich stützt (Bl. 168), nicht eingreift und die von dem Kläger geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.
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