OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.1999
4 U 227/98
Normen:
ARB 75 § 4 Abs. 1i ; BGB § 2034 § 2371 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 908
OLGReport-Düsseldorf 2000, 375
VersR 2000, 579
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/98

Umfang des Risikoausschlusses für Erbrechtsstreitigkeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 4 U 227/98

DRsp Nr. 2000/8717

Umfang des Risikoausschlusses für Erbrechtsstreitigkeiten

»1. Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 i ARB 75 betreffend die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts erfaßt nicht Auseinandersetzungen aus einem Erbschaftskauf.2. Daß ein Miterbe nach seinem Rücktritt von einem Erbschaftskaufvertrag wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Pflichten durch den anderen Miterben (Erbschaftskäufer) auf Feststellung des Fortbestands der Erbengemeinschaft klagt, macht den Rechtsstreit nicht zu einem solchen aus dem Bereich des Erbrechts i. S. von § 4 Abs. 1 i ARB 75.«

Normenkette:

ARB 75 § 4 Abs. 1i ; BGB § 2034 § 2371 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die ihm im Grundprozeß Landgericht Leipzig 2 O 563/96 entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten, weil der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 i) ARB 75, auf den sich die Beklagte ausschließlich stützt (Bl. 168), nicht eingreift und die von dem Kläger geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.