OLG Hamm - Urteil vom 16.06.2009
28 U 1/09
Normen:
BRAO § 49b Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 428
AnwBl 2010, 143
BRAK-Mitt 2009, 231
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 272/07

Umfang des Schadens bei Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts zum Hinweis auf die Gegenstandswertbezogenheit seines Honorars

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 28 U 1/09

DRsp Nr. 2009/15590

Umfang des Schadens bei Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts zum Hinweis auf die Gegenstandswertbezogenheit seines Honorars

Ist der Rechtsanwalt zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. November 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe:

I.