Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insoweit wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf Aufhebung des vom Beklagten in Ziffer 2. und 3. des Bescheids vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 verfügten Ersatzes von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage weiter.
I.
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