OLG Nürnberg - Urteil vom 19.08.2014
4 U 874/14
Normen:
BGB § 249 Abs.1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 80
NJW 2014, 6
NJW-RR 2015, 279
NZV 2015, 4
NZV 2016, 388
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4163/13

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines subventionierten Feuerwehrfahrzeugs

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 4 U 874/14

DRsp Nr. 2014/16221

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines subventionierten Feuerwehrfahrzeugs

Wird ein subventioniertes Feuerwehrfahrzeug so beschädigt, dass die Subvention anteilig zurückbezahlt werden muss, so stellt der Rückzahlungsbetrag dann keine erstattungsfähige Schadensposition dar, wenn die Ersatzbeschaffung in gleicher Weise subventioniert wurde (subjektbezogene Schadensbetrachtung).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.849,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs.1;

Gründe

I.