OLG Celle - Urteil vom 27.12.2006
1 U 82/06
Normen:
BGB § 280 § 253 Abs. 2 § 254 § 1612 ; RegelbetragVO;
Fundstellen:
NJW 2007, 1000
NJW 2007, 1000
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 158/06

Umfang des Schadensersatzes bei Geburt eines nicht gewollten Kindes

OLG Celle, Urteil vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 1 U 82/06

DRsp Nr. 2007/18890

Umfang des Schadensersatzes bei Geburt eines nicht gewollten Kindes

1. Verschreibt ein Arzt anstelle eines Verhütungsmittels infolge eines Versehens ein Präparat gegen Wechseljahresbeschwerden und kommt es zu einer ungewollten Schwangerschaft der Patientin, so ist der Arzt zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, da Gegenstand des Beratungsvertrages gerade der Schutz vor solchen Belastungen sein sollte.2. Ersatzpflichtig sind sämtliche mit der Geburt des nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendung für dessen Unterhalt.3. Der zu ersetzende Unterhaltsschaden bemisst sich bis zum Eintritt der Volljährigkeit in Höhe von 270% des Regelsatzes der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragVO, wobei jeweils 135% auf den Barunterhaltsschaden und auf den Wert der zusätzlichen Betreuungsleistungen entfallen.

Normenkette:

BGB § 280 § 253 Abs. 2 § 254 § 1612 ; RegelbetragVO;

Gründe:

Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.