BGH - Urteil vom 09.01.2008
XII ZR 170/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 497
FamRB 2008, 99
FamRZ 2008, 594
FamRZ 2008, 778
FuR 2008, 203
MDR 2008, 451
NJW 2008, 1373
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16(20) UF 76/05
AG Bruchsal, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/04

Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

BGH, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 170/05

DRsp Nr. 2008/3877

Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

»Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der am 5. Mai 1991 geborene Kläger und sein am 18. August 1998 geborener Bruder sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten sind durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss tituliert, der Anspruch des Klägers allerdings lediglich für die Zeit bis einschließlich 4. Mai 2003. Der Bruder des Klägers erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde der Beklagte aufgefordert, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu zahlen.