OLG Nürnberg - Urteil vom 21.12.1998
10 UF 2453/98
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1021
NJW-RR 1999, 589
NJW-RR 2001, 1152
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 395/98

Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der öffentlichen Hilfe

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 10 UF 2453/98

DRsp Nr. 1999/9804

Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der öffentlichen Hilfe

»Auch soweit die öffentliche Hand Kindesunterhalt nach dem UVG leistet, gehen die Ansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß 1601 ff. BGB nur insoweit auf den Träger der öffentlichen Hilfe über, als der Unterhaltspflichtige durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht selbst sozialhilfebedürftig wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 ; UVG § 7 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der eheliche Vater der Kinder M., geb. 03.09.1982, L., geb. 09.01.1984, Ma., geb. 10.04.1986 und Mo., geb. 25.04.1988.