BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1548
NJWE-FER 1996, 2
NJWE-FER 1996, 52
Vorinstanzen:
AG Mayern - Urteil - 8 F 87/95 - 07.09.1995,
Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe
OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 13 UF 1018/95
DRsp Nr. 1997/1477
Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe
1. Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1578 Abs. 1BGB stimmt nicht mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf überein. Der Träger der Sozialhilfe muß im Falle des Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 1BSHG den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1578 Abs. 1BGB im einzelnen darlegen.2. Dem Träger der Sozialhilfe stehen zur Durchsetzung des Prinzips des Nachrangs der Sozialhilfe detaillierte öffentlich-rechtliche und daher zwingende Regelungen zur Verfügung (vgl. § 90, § 91BSHG), die ein in sich abgeschlossenes System bilden. Daneben kann er sich nicht beliebig bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen bedienen (BGH FamRZ 1994, 829, 830). Ist ein Aufwendungsersatz im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs ausgeschlossen, so kann Ersatz auch nicht im Wege der Abtretung erlangt werden. Ob außerdem die Abtretung auf eine nachträgliche Umwandlung der Sozialhilfe in ein Darlehen hinausliefe, was sie im Hinblick auf § 32 unwirksam machen würde, wonach privatrechtliche Vereinbarungen dann nichtig sind, wenn sie zum Nachteil des Leistungsberechtigten von den Vorschriften "dieses Gesetzes" abweichen, oder ob die Abtretung auch wegen einer unzulässigen Umgehung der Schuldnerschutzvorschriften des § unwirksam ist, kann dahinstehen.
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