BGH - Urteil vom 27.09.2000
XII ZR 174/98
Normen:
UVG § 7 ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2001, 694
NJW-RR 2001, 1081
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Mönchengladbach,

Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen XII ZR 174/98

DRsp Nr. 2001/4514

Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

»Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG keine entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

UVG § 7 ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch.

Die Parteien schlossen, nachdem sie bereits acht Jahre zusammengelebt hatten, im Jahre 1989 die Ehe. Aus ihrer Beziehung stammen die Kinder Antonio, geboren am 6. August 1984, Giusy, geboren am 9. Juni 1986 und Marco, geboren am 21. Oktober 1988, für die der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat. Seit der im September 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Klägerin. Diese ging Ende 1996/Anfang 1997 einer Tätigkeit als Telefonistin nach. Sie bezog für sich und den Sohn Antonio Sozialhilfe, für die Kinder Giusy und Marco wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht. Das Sozialamt vereinbarte mit der Klägerin am 19. Februar 1997 die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche. Hinsichtlich der Unterhaltsvorschußleistungen erfolgte keine Rückabtretung.