BVerfG - Beschluss vom 24.07.2006
1 BvR 971/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 335
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 30/02
AG Bad Dürkheim, vom 21.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 140/01

Umfang des Umgangsrechts des Kindesvaters

BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 971/03

DRsp Nr. 2006/23097

Umfang des Umgangsrechts des Kindesvaters

Angesichts der aus §3 1684, 1685 BGB abzuleitenden und mit Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang stehenden gesetzlichen Wertung, dass dem Umgang von Kindern mit ihren Eltern grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Umgang mit anderen Personen einzuräumen ist, begegnet es durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Zivilgerichte das Recht des Vaters an einem Umgang mit seinen Kindern im Hinblick auf Interessen der Großeltern mütterlicherseits und einer Tante beschneiden.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 § 1685 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unzureichende Bemessung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater der am 6. Dezember 1993 geborenen A. und des am 3. Januar 1996 geborenen N. Die Kinder leben in einer Pflegefamilie.