FG Hamburg - Urteil vom 08.06.2009
3 K 79/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; BGB § 1408; BGB § 1587f; BGB § 1587o;
Fundstellen:
DStRE 2010, 215
EFG 2010, 42

Umfang des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 79/08

DRsp Nr. 2009/22833

Umfang des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

§ 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG erfasst nur Fälle, denen ein in § 1587 f BGB legal definierter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu Grunde liegt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Vereinbarungen scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; BGB § 1408; BGB § 1587f; BGB § 1587o;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderausgaben des Klägers, die er an seine geschiedene Ehefrau leistet, als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (in der ab 2008 geltenden Fassung - EStG -) vollen Umfangs oder als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur beschränkt berücksichtigungsfähig sind.

I.

Die geschiedenen Eheleute lebten seit ... getrennt (vgl. Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... 1992, Anlage K 3).

Die Eheleute schlossen am ... 1991 eine notarielle 'Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag' (Anlage K 4, im Folgenden: Vereinbarung).

Darin heißt es u. a.

- 1. Unterhalt

1.1. Der Ehemann verpflichtet sich ... Unterhalt in Höhe von DM 5.500 zu zahlen.

Dieser Unterhalt erhöht sich prozentual entsprechend den jeweiligen Brutto-Gehaltserhöhungen des Ehemannes ...

1.3. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau bleiben durch eigenes Einkommen unberührt.