BGH - Beschluß vom 02.08.2000
XII ZR 225/98
Normen:
BGB §§ 1601, 1610 ;

Umfang des Unterhaltsanspruchs

BGH, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen XII ZR 225/98

DRsp Nr. 2000/6288

Umfang des Unterhaltsanspruchs

Auch ein über den Mindestbedarf des Kindes hinausgehender Unterhalt kann aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige über längere Zeit tatsächlich Einkommen in entsprechender Höhe erzielt und davon den Lebensunterhalt der Familie bestritten hat. In solchen Fällen kann der Unterhaltsbedarf des Kindes an dem tatsächlich zuletzt erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausgerichtet werden, sofern dieser bei gehörigen Bemühungen wieder entsprechende Einkünfte erzielen könnte.

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1610 ;

Gründe: