KG - Beschluss vom 18.09.2012
17 WF 232/12
Normen:
FamFg § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 114; BGB § 1618a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 8724/12

Umfang des Unterhaltsanspruchs; Anspruch auf Studium im Ausland

KG, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 17 WF 232/12

DRsp Nr. 2013/6053

Umfang des Unterhaltsanspruchs; Anspruch auf Studium im Ausland

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juli 2012 - 144 F 8724/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFg § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 114; BGB § 1618a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung - die Verpflichtung der Mutter zur Zahlung von laufendem und rückständigem Ausbildungsunterhalt einschließlich der Mehrkosten für ein Auslandsstudium am G#### College, Dublin, Irland, in der Fachrichtung 'Bachelor of Arts in Journalism and Visual Media' - zu Recht versagt, weil das Unterhaltsverlangen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO). Der Senat schließt sich der sehr sorgfältigen, überzeugenden Begründung des Familiengerichts an und macht sich diese zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: