Umfang des Unterhaltsanspruchs bei Ausbildung in der vormaligen DDR
KG, Urteil vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 16 UF 8065/93
DRsp Nr. 1995/1366
Umfang des Unterhaltsanspruchs bei Ausbildung in der vormaligen DDR
Der Unterhaltsanspruch gem. § 1610 Abs. 2BGB erfaßt auch die Aufwendungen für ein nach der Ausbildung zum Facharbeiter mit Abitur aufgenommenes Studium, das mit der Facharbeiter-Ausbildung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht (gleiche unterhaltsrechtliche Bewertung wie beim Ausbildungsweg Abitur - Lehre - Studium).