BGH - Urteil vom 15.12.2004
XII ZR 121/03
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1610 Abs. 1 § 1615l Abs. 2, 3 S. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 13 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 431
FamRZ 2005, 442
FuR 2005, 174
MDR 2005, 575
NJW 2005, 818
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.04.2003
AG München,

Umfang des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter

BGH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen XII ZR 121/03

DRsp Nr. 2005/2389

Umfang des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter

»a) Das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte. Dabei wird jedoch die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.b) Ob und in welchem Umfang die nach § 1615l Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Mutter sich ein überobligationsmäßig erzieltes Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB. Danach verbietet sich eine pauschale Beurteilung; die Anrechung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350).«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1610 Abs. 1 § 1615l Abs. 2, 3 S. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 13 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes.