OLG Bremen - Beschluss vom 23.11.2017
5 UF 54/17
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1610; BGB § 1612;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 685
FuR 2018, 211
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 5736/16

Umfang des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen KindesAufwendungen für den Besuch eines sogenannten pädagogischen Mittagstisches

OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 5 UF 54/17

DRsp Nr. 2018/622

Umfang des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes Aufwendungen für den Besuch eines sogenannten "pädagogischen Mittagstisches"

Die durch den Besuch eines sogenannten "pädagogischen Mittagstisches" durch ein Schulkind entstehenden Aufwendungen stellen keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkt, da deren Vermittlung üblicherweise zu den ureigenen Elternaufgaben gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 04.10,.2017 - XII ZB 55/2017).

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.02.2017 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.398,24 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1610; BGB § 1612;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für den von dem Antragsteller besuchten sog. "pädagogischen Mittagstisch" in der Sankt [...] Gemeinde [...].