BGH - Urteil vom 20.01.1982
IVb ZR 650/80
Normen:
BGB § 1577, § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)104a
FamRZ 1982, 360, 361
FamRZ 1982, 360, 362
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 37
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 1
NJW 1982, 1869

Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

BGH, Urteil vom 20.01.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 650/80

DRsp Nr. 1994/4927

Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

A. Anders als in dem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige im allgemeinen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und infolgedessen nur die dann entstehenden Beförderungskosten Berücksichtigung verdienen, können die Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige das Fahrzeug zur Ausübung seines Berufs benötigt, er sich also des Wagens nicht nur zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bedient. Zu den Kosten eines Kraftfahrzeuges gehören auch diejenigen seiner Anschaffung, wobei es im Grundsatz nicht darauf ankommt, ob der Berufstätige den Kauf auf Kredit tätigt und infolgedessen durch die Verpflichtung zur Verzinsung und Rückzahlung des Darlehns belastet wird oder ob er vor dem Kauf entsprechende Rücklagen bildet.