OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.07.2010
18 UF 72/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 41
NJW 2012, 336
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 271/09

Umfang des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 18 UF 72/10

DRsp Nr. 2010/13649

Umfang des Versorgungsausgleichs

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Das gilt auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unbillige Ergebnisse können durch die dem Familiengericht eingeräumte Ermessensausübung vermieden werden.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe

bewilligt.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin M., dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt S. beigeordnet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000,- €.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe: