Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 19.001 € und 22.000 € festgesetzt.
I. Die am ....10.1962 geborene Antragstellerin und der am ....1.1942 geborene Antragsgegner haben am 25.10.1991 geheiratet. Sie leben seit 14.12.2008 voneinander getrennt.
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