OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2011
10 UF 217/10
Normen:
BGB § 1902;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1166
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 11/10

Umfang des Wirkungskreises eines Betreuers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 217/10

DRsp Nr. 2012/102

Umfang des Wirkungskreises eines Betreuers

Der Zusatz „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ bezieht sich nur auf die dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreise (hier: Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge), umfasst jedoch nicht die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 19.001 € und 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1902;

Gründe:

I. Die am ....10.1962 geborene Antragstellerin und der am ....1.1942 geborene Antragsgegner haben am 25.10.1991 geheiratet. Sie leben seit 14.12.2008 voneinander getrennt.